Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

Anlage 1 zu den AGB · gemäß Art. 28 DSGVO zwischen der CASi Vertriebsgesellschaft mbH und dem Auftraggeber · Stand: Juni 2026

§ 1 Gegenstand und Dauer der Verarbeitung

(1) CASi verarbeitet im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO. Der Auftraggeber ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

(2) Die Auftragsverarbeitung beginnt mit Vertragsbeginn und endet mit Vertragsende. Danach werden personenbezogene Daten gemäß § 7 gelöscht oder zurückgegeben.

§ 2 Art und Zweck der Verarbeitung

Gegenstand der Verarbeitung ist die Bereitstellung der SaaS-Plattform. Dabei verarbeitet CASi insbesondere:

§ 3 Pflichten von CASi als Auftragsverarbeiter

CASi verpflichtet sich insbesondere:

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung in seinem Aufgabenbereich und für die Qualität der übermittelten Daten.

(2) Der Auftraggeber benennt eine oder mehrere Kontaktpersonen für datenschutzrechtliche Fragen und teilt CASi Änderungen unverzüglich mit.

§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

CASi setzt zum Schutz personenbezogener Daten insbesondere folgende Maßnahmen ein:

§ 6 Unterauftragsverarbeiter

(1) CASi ist berechtigt, Unterauftragsverarbeiter einzusetzen. Der Auftraggeber erteilt hiermit die allgemeine Genehmigung für die Nutzung der nachfolgend genannten Dienstleister:

(2) CASi informiert den Auftraggeber über geplante Änderungen (Hinzufügung oder Austausch von Unterauftragsverarbeitern) mit einer Vorlaufzeit von mindestens 14 Tagen per E-Mail. Der Auftraggeber kann Änderungen innerhalb dieser Frist widersprechen.

(3) CASi stellt sicher, dass Unterauftragsverarbeiter durch Vertrag denselben Datenschutzpflichten unterliegen wie CASi nach diesem AVV.

§ 7 Datenlöschung und -rückgabe

(1) Nach Vertragsende oder auf Weisung des Auftraggebers löscht oder gibt CASi alle personenbezogenen Daten zurück, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

(2) Auf Anfrage bestätigt CASi die vollständige Löschung schriftlich.

(3) Der Auftraggeber kann innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende einen Datenexport anfordern. Danach werden alle Daten unwiderruflich gelöscht.

§ 8 Kontrollrechte

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Datenschutzpflichten durch CASi zu kontrollieren, insbesondere durch Anforderung von Nachweisen, Zertifikaten oder Prüfberichten.

(2) Vor-Ort-Audits sind mit einer Vorlaufzeit von mindestens 14 Tagen schriftlich anzukündigen und auf das zur Prüfung erforderliche Maß zu beschränken. CASi kann für den damit verbundenen Aufwand einen angemessenen Kostenbeitrag berechnen.